§1 – Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: Schießsportvereinigung Altdorf-Neumarkt-Beilngries
und hat seinen Sitz in: Neumarkt i.d.OPf.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(Amtsgericht Neumarkt i.d.OPf. Vereinsregister Nr: VR 40297)
§2 – Zweck des Vereins
Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 – Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann nur werden, wer unbescholten ist und das das 10. Lebensjahr vollendet hat.
Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten, welches über die Aufnahme entscheidet. Ein zurückgewiesenes
Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.
Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vereinsausschusses
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§5 – Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt.
Er kann nur durch schriftliche Erklärung an das Schützenmeisteramt bis Ende September des Geschäftsjahres erfolgen. - durch Ausschluss.
Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.
Der Ausschluss muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen.
Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschlussbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.
Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.
§6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordentlichen Schießbetriebes sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen, zu befolgen.
Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.
Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichte.
§7 – Vereinsbeitrag
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird.
Vereinsbeiträge können nicht als Kapitaleinlage oder geleistete Sacheinlagen angesehen werden.
§8 – Verwendung der Vereinsmittel
Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§9 – Organe des Vereins, Vereinsleitung
1. Das Schützenmeisteramt
Es besteht aus dem 1. und dem 2. Schützenmeister, einem Schatzmeister und einem Schriftführer.
Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des §26 BGB.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2.Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters.
Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
2. Der Vereinsausschuss
Er besteht aus dem Schützenmeisteramt und fünf Beisitzern.
Die Beisitzer werden für die Dauer von 4 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Aufgaben des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen gebunden.
Der Ausschuss wird durch den 1.Schützenmeister bzw. bei Verhinderung durch den 2.Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzungen.
Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme.
Über den Verlauf der Sitzungen und gefasste Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
3. Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen.
Sie wird vom 1. Schützenmeister durch Anschreiben aller Vereinsmitglieder unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.
Die Tagesordnung erstreckt sich in allgemeinen auf folgende Punkte.
- Begrüßung durch den 1. Schützenmeister
- Verlesen des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Entgegennahme der Berichte
- Bericht des Schützenmeisters
- Bericht des Schatzmeisters
- Bericht der Kassenprüfer
- Bericht des Sportleiters
- Entlastung des Schützenmeisteramtes
- Genehmigung des Haushaltplanes und Festlegung des Vereinsbeitrages
- Wahl des Schützenmeisteramtes und der Ausschussmitglieder nach Ablauf der Wahlperiode sowie Wahl der Rechnungsprüfer
- Satzungsänderung, wenn erforderlich und in der Tagesordnung angekündigt
- Anträge
- Verschiedenes
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden.
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die gegen die Vereinsleitung gerichtet sind und über Beschwerden eines Mitgliedes gegen reinen Ausschließungsbeschluss.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und über die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzulegen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer, die die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf Richtigkeit prüfen und darüber Bericht erstatten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern oder wenn 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt.
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entsprechende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.
§ 10 – Zusatzänderungen
Zusatzänderungen, die vom Registergericht oder einer anderen Behörde verlangt werden, kann der Vereinsausschuss beschließen.
§ 11 – Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Diese Satzung wurde am 12. November 1986 erstellt und mit Beschluss in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 30.10.2011 überarbeitet.